BFH, I R 26/22 – Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin
Urteilsanmerkung · DStRK 2025, Heft 11 · 27. November 2024

Der BFH urteilte, dass eine gewerbliche Tätigkeit iSd § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG auch dann vorliegt, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich. Anders als von der Finanzverwaltung gefordert (BMF v. 10.11.2005 - IV B 7-S 2770-24/05, BStBl. I 2005, 1038, BeckVerw 067646 Rn. 18) ist es nicht notwendig, konzerninterne Dienstleistungen zu erbringen. Soweit eine Gesellschaft nicht lediglich Beteiligungen hält und verwaltet sowie entsprechende Gesellschafterrechte ausübt, sondern klar nach außen hin erkennbar Führungsaufgaben übernimmt, ist sie als geschäftsleitende Holdinggesellschaft als Organträgerin anzuerkennen. Damit muss in der Praxis die Personengesellschaft zukünftig nicht mehr zwingend durch eine eigene operative Tätigkeit abgesichert werden