BFH, IX R 33/23 – Handgeldzahlungen im Profisport
Urteilsanmerkung · DStRK 2026, Heft 12 · 03. März 2026

Der BFH urteilte wie folgt:
1. Eine Transferentschädigung (Ablöse), die im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenzspielers vom aufnehmenden Club gezahlt wird, ist als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut "exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler" (Spielerlaubnis) zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben.
2.Ein Handgeld, das im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags an den Spieler gezahlt wird, ist den aktivierungspflichtigen Anschaffungs(-neben-)kosten des Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zuzuweisen. Dies gilt nicht für ein Handgeld, das bei einem ablösefreien Transfer oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung gezahlt wird.
3.Für ein nicht als Wirtschaftsgut zu aktivierendes Handgeld, das nur für den Abschluss des Arbeitsvertrags ("signing fee") gezahlt wird und bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung dieses Vertrags keine zumindest anteilige Rückzahlungspflicht des Spielers auslöst, ist in der Bilanz des Clubs kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Für die Vereinspraxis bedeutet dies, auf die entsprechenden Vertragsformulierungen im Fall einer Handgeldzahlung zu achten. Insgesamt reiht sich das Urteil in die höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf Zahlungen im Profisport ein (zB stellt eine an einen Spielervermittler gezahlte Provision Anschaffungsnebenkosten dar, soweit sie im Zusammenhang mit einem ablösepflichtigen Spielerwechsel stehen).