BFH, Urteil vom 24.6.2026, I R 57/23 – Abkommensrechtliche Sperrwirkung für formellen Fremdvergleich
Urteilsanmerkung · DStRK 2026, Heft 19, S. 257
von Prof. Dr. Tobias D. von Cölln und Dirk Roßmann

Der BFH urteile wie folgt:
1. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt. Die Aufgabe der Rechtsprechung zur umfassenden Sperrwirkung von mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA vergleichbaren Regelungen steht dem nicht entgegen.
2. Die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 hinsichtlich des formellen Fremdvergleichs setzt voraus, dass es sich um abkommensrechtliche Unternehmen iSd Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Zypern 2011 handelt. Rein vermögensverwaltende Tätigkeiten reichen hierfür nicht aus. Die nationalen Gewerblichkeitsfiktionen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und des § 8 Abs. 2 KStG finden keine Anwendung.
Für die steuerberatende Praxis bedeutet dies, dass der abkommensrechtliche Fremdvergleich (Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern) den nationalen formellen Fremdvergleich dem Grunde nach sperrt. Die vGA-Vermutung wegen formeller Mängel kann ggf. widerlegt werden, wenn im Konzern standardisierte, identische Regelungen für alle vergleichbaren Ankaufsvorgänge existieren. In der Praxis ist daher einmal mehr auf eine auf die Beweisvorsorge gerichtete Dokumentation entsprechend zu achten ist. Ferner gilt es zu konstatieren, dass eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit oder eine nationale Gewerblichkeitsfiktion nicht genügen, da die Sperrwirkung ein abkommensrechtliches Unternehmen voraussetzt. Insbesondere bei immobilienverwaltenden Ein-Objekt-Gesellschaften droht der Ausschluss der Sperrwirkung, so dass sie dem strengen nationalen formellen Fremdvergleich unterliegen würden.