BFH, IX R 18/24 – AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung
Urteilsanmerkung · DStRK 2025, Heft 24 · 03. Juni 2025

Der BFH urteile wie folgt: Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die AfA die im Zuge der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen. Dies gilt für die AfA in den Folgejahren nach einer Betriebsaufgabe auch dann, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns oder -verlusts ein der Höhe nach unzutreffender gemeiner Wert steuerlich erfasst wurde (entgegen Urteil des BFH v. 29.4.1992 - XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl. II 1992, 969, DStR 1992, 1272). Dies verdeutlicht, dass im Fall einer Betriebsaufgabe die AfA-Bemessungsgrundlagen der einzelnen dem PV zuzuordnenden Wirtschaftsgüter neu zu ermitteln sind. Kommt es im Rahmen der Betriebsaufgabe zu einer fehlerhaften Wertfeststellung, ist diese gleichwohl als AfA-Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Ändern sich im Zeitverlauf der Entnahme- oder Aufgabegewinn rückwirkend, können die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auch für die von der Änderung der Bemessungsgrundlage betroffenen Folgejahre vorliegen.