FG Düsseldorf, 10 K 48/25 E – Einkünfte eines Jungfußballers
Urteilsanmerkung · DStRK 2026, Heft 13 · 31. März 2026

Das FG Düsseldorf urteilte wie folgt:
1. Leistungsprämien, die ein Profisportler ausschließlich für sportliche Erfolge (zB Einsätze, Tore) erhält, sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren, sofern sie nicht im Rahmen einer bereits durch Werbeaktivitäten begründeten gewerblichen Tätigkeiten anfallen.
2.Die unentgeltliche Überlassung von Sportausrüstung zur Erfüllung vertraglicher Pflichten führt mangels Vergütungscharakters und Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich einer Werbeaktivität nicht zu gewerblichen Einkünften.
Das Urteil ist aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (X B 40/26) noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob der BFH im Falle eines Revisionsverfahrens auch seine Rechtsprechung zum Namensrecht konkretisiert. Bislang liegt hierzu das BFH-Urteil v. 12.6.2019 (X R 20/17, DStR 2019, 2240) hinsichtlich des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts aus der Perspektive des Erwerbers vor, welches etwa für Profisportler, Influencer und Künstler eine große Bedeutung hat.