FG Niedersachsen, 5 K 26/24 – Umsatzsteuerliche Behandlung des Handels mit NFT
Urteilsanmerkung · DStRK 2025, Heft 18 · 10. Juli 2025

Das FG Niedersachsen urteilte, dass bei einem unternehmerischen, entgeltlichen Handel aus dem Inland mit Non-Fungible Token (NFT) zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen (sog. NFT Collectibles), bei dem nicht das Sammelobjekt selbst, sondern nur ein Datenbankeintrag auf einer dezentralen Blockchain gehandelt wird, mit dem sich ein Erwerber als "Eigentümer" des digitalen Guts ausgeben kann, die NFT-Transaktionen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG darstellen. Ferner urteile es, dass bei solchen Transaktionen zu NFT Collectibles, die über die weltweit genutzte NFT-Handelsplattform "O." erfolgen, lagen im Streitjahr 2021 nicht die Voraussetzungen der Fiktionsregelung einer Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11a UStG vor. Ebenso handel es sich bei der Erbringung von solchen sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit den NFT-Transaktionen an Nichtunternehmer als Leistungsempfänger um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 iVm S. 2 Nr. 3 UStG. Dies zeigte einmal mehr, dass in der Praxis der Steuerpflichtige im Vorfeld die Möglichkeit der Beweisbeschaffung sicherzustellen hat (z.B. durch Abfrage des Herkunftslandes beim Käufer, durch Nutzung einer geeigneten Plattform, welche die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen kann, oder durch die Abwicklung über eine eigene Homepage). Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in vergleichbaren Fällen der Steuerpflichtige weiterhin dem Risiko ausgesetzt wäre, dass auch andere EU-Staaten diesen umsatzsteuerlich veranlagen könnten und insoweit Umsatzsteuer doppelt erhoben werden würde. Die Revision beim BFH wurde zugelassen, jedoch nicht eingelegt. Das Verfahren ist somit rechtkräftig abgeschlossen.